Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Geltungsbereich, Kundeninformationen
Die folgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln das Vertragsverhältnis zwischen Enrico Masarczyk und den Verbrauchern und Unternehmern, die über meinen Shop Waren kaufen. Entgegenstehende oder von meinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen werden von mir nicht anerkannt. Die Vertragssprache ist Deutsch.
§ 2 Vertragsschluss
(1) Die Angebote im Internet stellen eine unverbindliche Aufforderung an Sie dar, Waren zu kaufen.
(2) Sie können ein oder mehrere Produkte in den Warenkorb legen. Im Laufe des Bestellprozesses geben Sie Ihre Daten und Wünsche bzgl. Zahlungsart, Liefermodalitäten etc. ein. Erst mit dem Anklicken des Bestellbuttons geben Sie ein verbindliches Angebot auf Abschluss eines Kaufvertrags ab.
(3) Mit der unverzüglich per E-Mail versandten Zugangsbestätigung wird gleichzeitig auch die Annahme des Angebots erklärt und der Kaufvertrag damit abgeschlossen.
§ 3 Kundeninformation: Speicherung des Vertragstextes
Ihre Bestellung mit Einzelheiten zum geschlossenen Vertrag (z. B. Art des Produkts, Preis etc.) wird von mir gespeichert. Die AGB schicke ich Ihnen zu, Sie können die AGB aber auch nach Vertragsschluss jederzeit über meine Webseite aufrufen. Als registrierter Kunde können Sie auf Ihre vergangenen Bestellungen über den Kunden LogIn-Bereich (Mein Konto) zugreifen.
§ 4 Kundeninformation: Korrekturhinweis
Sie können Ihre Eingaben vor Abgabe der Bestellung jederzeit mit der Löschtaste berichtigen. Ich informiere Sie auf dem Weg durch den Bestellprozess über weitere Korrekturmöglichkeiten. Den Bestellprozess können Sie auch jederzeit durch Schließen des Browser-Fensters komplett beenden.
§ 5 Eigentumsvorbehalt
Der Kaufgegenstand bleibt bis zur vollständigen Bezahlung mein Eigentum.
§ 6 Gesetzliche Mängelhaftungsrechte
Für meine Waren bestehen gesetzliche Mängelhaftungsrechte.
§ 7 Haftungsbeschränkung
Ich schließe die Haftung für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen aus, sofern diese keine vertragswesentlichen Pflichten, Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, Garantien oder Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) betreffen. Gleiches gilt für Pflichtverletzungen meiner Erfüllungsgehilfen und meiner gesetzlichen Vertreter. Zu den vertragswesentlichen Pflichten gehört insbesondere die Pflicht, Ihnen die Sache zu übergeben und Ihnen das Eigentum daran zu verschaffen. Weiterhin habe ich Ihnen die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.
§ 8 Verbraucherinformation: Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren
Ich bin bereit, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer anerkannten Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
§9 Nullsteuersatz: bei kauf meiner Waren bestätigen Sie das Sie zum Nullsteuersatz nach §12 Abs. 3 Ustg. berechtigt sind.
Der Nullsteuersatz erfasst nur die Lieferung an den Betreiber einer
Photovoltaikanlage. Die in der Lieferkette vorausgehenden Lieferungen (z. B. an
Zwischenhändler, Leasinggeber, Mietverkäufer) unterliegen hingegen dem
Regelsteuersatz. Betreiber der Photovoltaikanlage sind die natürlichen Personen,
juristischen Personen oder Personenzusammenschlüsse, die dem Grunde nach zum
Leistungszeitpunkt als Betreiber der jeweiligen Anlage im MaStR
registrierungspflichtig sind oder voraussichtlich registrierungspflichtig werden.
Hierfür genügt es, wenn die Anlage unmittelbar an das Stromnetz angeschlossen
werden soll; auf eine tatsächliche Einspeisung oder Förderung nach dem EEG kommt
es nicht an. Auch wird für die Anwendung des Nullsteuersatzes nicht die
Unternehmereigenschaft des Betreibers vorausgesetzt. Die tatsächliche
Registrierung im MaStR (z. B. im Falle von Steckersolargeräten, sog.
Balkonkraftwerken) ist für die Betreibereigenschaft nicht maßgeblich.
Nachträgliche Änderungen der Person des Betreibers sind unerheblich. Besteht
keine Registrierungspflicht (beispielsweise bei sog. Inselanlagen), kann gleichwohl
der Nullsteuersatz zur Anwendung kommen (vgl. Absatz 7). In diesem Fall ist aus
Vereinfachungsgründen davon auszugehen, dass der Leistungsempfänger Betreiber
der Photovoltaikanlage ist. Hinsichtlich der Nachweispflichten vgl. Absatz 6.
Die Anwendung des Nullsteuersatzes setzt eine Installation der
Solarmodule/Speicher/wesentlichen Komponenten auf oder in der Nähe von
Privatwohnungen, Wohnungen oder öffentlichen und anderen Gebäuden, die für
dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, voraus.
Wohnung/Privatwohnung ist jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder
Schlafen benutzt wird. Als Wohnung im Sinne dieser Vorschrift gelten daher auch
Gebäude auf Freizeitgrundstücken und Gartenlauben in Kleingartensiedlungen.
Seite 7 Wohnwagen und Wohnschiffe sind nur dann als Wohnungen anzusehen, wenn sie
nicht oder nur gelegentlich fortbewegt werden. 5Öffentliche und andere Gebäude, die
für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, liegen vor, wenn das
jeweilige Gebäude für Umsätze nach § 4 Nr. 11b, 14 bis 18, 20 bis 25, 27 und 29 oder
§ 12 Abs. 2 Nr. 8 UStG oder für hoheitliche oder ideelle Tätigkeiten verwendet wird.
6Container können ebenfalls den für die Anwendung des Nullsteuersatzes
erforderlichen Gebäudebegriff erfüllen, soweit die übrigen Voraussetzungen
vorliegen (z. B. Schulcontainer, die für hoheitliche Tätigkeiten etwa zur Auslagerung
von Schulklassen wegen Sanierungsarbeiten genutzt werden). In der Nähe der
genannten Wohnungen/Gebäude befindet sich eine Photovoltaikanlage insbesondere,
wenn sie auf dem Grundstück installiert ist, auf dem sich auch die betreffende
Wohnung bzw. das betreffende begünstigte Gebäude befindet (z. B. Garage,
Gartenschuppen, Zaun). Von einer Nähe ist daher auch auszugehen, wenn zwischen
dem Grundstück und der Photovoltaikanlage ein räumlicher oder funktionaler
Nutzungszusammenhang besteht (z. B. einheitlicher Gebäudekomplex oder
einheitliches Areal). Die Vereinfachungsregelung des § 12 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 UStG
bleibt davon unberührt.
(4) Wird ein Gebäude sowohl für begünstigte als auch nicht begünstigte Zwecke
verwendet (z. B. teilweise zu Wohnzwecken und teilweise zu gewerblichen Zwecken),
ist grundsätzlich von einem begünstigten Gebäude auszugehen. Dies gilt nur dann
nicht, wenn die unschädliche Nutzung so sehr hinter der schädlichen Nutzung
zurücktritt, dass eine Anwendung der Begünstigung nicht sachgerecht wäre.
Hiervon ist auszugehen, wenn die unschädliche Nutzung in so engem
Zusammenhang mit der schädlichen Nutzung steht, dass ihr kein eigener Zweck
zukommt (beispielsweise Hausmeisterwohnung in einem Gewerbekomplex) oder
wenn die auf die unschädliche Nutzung entfallenden Nutzflächenanteile weniger als
10 % der Gesamtgebäudenutzfläche ausmachen. Tritt die unschädliche Nutzung
hinter der schädlichen Nutzung zurück, unterliegt die Lieferung insgesamt dem
Regelsteuersatz.
Die Steuer ermäßigt sich auf 0 Prozent für die folgenden Umsätze:
1.
die Lieferungen von Solarmodulen an den Betreiber einer Photovoltaikanlage, einschließlich der für den Betrieb einer Photovoltaikanlage wesentlichen Komponenten und der Speicher, die dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern, wenn die Photovoltaikanlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird. 2Die Voraussetzungen des Satzes 1 gelten als erfüllt, wenn die installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage laut Marktstammdatenregister nicht mehr als 30 Kilowatt (peak) beträgt oder betragen wird;
2.
den innergemeinschaftlichen Erwerb der in Nummer 1 bezeichneten Gegenstände, die die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllen;
3.
die Einfuhr der in Nummer 1 bezeichneten Gegenstände, die die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllen;
4.
die Installation von Photovoltaikanlagen sowie der Speicher, die dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern, wenn die Lieferung der installierten Komponenten die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllt.
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